Home | Links | Suche | Kontakt | Sitemap | Jobs | Impressum  

Home
Aktuell
Kanzlei
Arbeitsrecht
Vorschriften
Kosten

Kosten anwaltlicher Vertretung im Arbeitsrecht

Am 01.07.2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten, welches vollständig neu gegliedert ist und die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ablöst. Das RVG wird von mir angewendet, wenn ich keine davon abweichende individuelle Vergütungsvereinbarung mit den Mandanten abgeschlossen habe.

Nach wie vor erfolgt die Berechnung der Gebühren auf der Grundlage des sog. Streitwertes, der, einmal ermittelt, dazu dient, anhand der vom Gesetzgeber festgelegten gesetzlichen Gebühren in einer Gebührentabelle die konkrete Gebühr
zu ermitteln.

Streitwertbeispiele im Arbeitsrecht:
 

Gegenstand
 

Streitwerthöhe
 

Kündigung

bis zu 3 Bruttomonatsgehälter

Zeugnis

 1 Bruttomonatsgehalt

Abmahnung

 1 Bruttomonatsgehalt

Vergütung

Gesamthöhe der geltend gemachten Vergütung/Vergütungsdifferenz
 
Wie hoch eine Gebühr des Rechtsanwalts ist, bestimmt sich also nach dem Streitwert. Die nachfolgende Gebührentabelle gibt eine Übersicht:
 

Streitwert bis ... EURO

1 Gebühr = ... EURO

Streitwert bis ... EURO

1 Gebühr = ... EURO

300

25

45000

974

600

45

50000

1046

1200

85

65000

1123

1500

105

80000

1200

2500

161

95000

1277

3000

189

110000

1354

3500

217

125000

1431

4000

273

140000

1508

5000

301

155000

1585

6000

338

170000

1662

7000

375

185000

1739

8000

412

200000

1816

9000

449

230000

1934

10000

486

260000

2052

13000

526

290000

2170

16000

566

320000

2288

19000

606

350000

2406

22000

646

380000

2524

25000

686

410000

2642

30000

758

440000

2760

35000 830 470000 2878
40000 902 500000 2996
Bei einem Streitwert über 500.000 Euro erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000 Euro um 150 Euro.

Die außergerichtliche Tätigkeit

Eine Erstberatung kostet in der Regel maximal 190,00 €, wobei insbesondere bei arbeitsrechtlichen Beratungen darauf hinzuweisen ist, dass eine Kappungsgrenze von 190,00 € anzuwenden ist, wenn es sich um einen Verbraucher handelt. Arbeitgeber sind keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes, somit kann hier über die Kappungsgrenze von 190,00 € hinaus eine Erstberatungsgebühr anfallen.
Geht eine Tätigkeit des Rechtsanwalts über die Erstberatung hinaus fallen weitere Gebühren an, die "Geschäftsgebühren" bei außergerichtlicher Tätigkeit und bei gerichtlicher Auseinandersetzung fallen "Verfahrensgebühren" und ggf. bei Terminswahrnehmung die "Terminsgebühren" an.

Die Geschäftsgebühr, also die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, ist eine sog. Rahmengebühr, die vom 0,5 bis zum 2,5-fachen einer einfachen Gebühr reicht. Der Anwalt muss die Gebühr in diesem Rahmen im Hinblick auf die Tätigkeit des Anwalts, die Schwierigkeit der Angelegenheit, die Dauer der Tätigkeiten (z. B. die Anzahl der Schreiben, Telefonate etc) festlegen. Im Regelfall beträgt die Geschäftsgebühr das 1,3-fache der einfachen Gebühr. Die Geschäftsgebühr kann aber auch höher als das 1,3-fache einer einfachen Gebühr sein!

Beispiel:
Der Arbeitnehmer verdient 2.500 € brutto und läßt sich hinsichtlich einer Auseinandersetzung um ein ihm erteiltes Zeugnis beraten und der Rechtsanwalt vertritt ihn außergerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber. Ohne besondere Umstände sind hier 189€ x 1,3 = 245,70 € Honorar zzgl. einer Auslagenpauschale (in Höhe von max. 20 €) sowie zzgl. MwSt. als Vergütung für den Rechtsanwalt zu zahlen. Sind sehr viele Besprechungen, intensiver Schriftwechsel und Besprechungen mit dem Gegner notwendig, kann sich das Honorar auf das 2,5-fache von 189€, also auf  472,50€ zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. erhöhen.

Bei einer Einigung mit dem Gegner kann außerdem eine Einigungsgebühr anfallen. Sie beträgt nach bei außergerichtlicher Einigung das 1,5-fache, im gerichtlichen Verfahren in erster Instanz das 1,0-fache.

Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren

Hinsichtlich der Kostenerstattung der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten besteht gegenüber den z.B. zivilgerichtlichen Verfahren eine Besonderheit. Während in einem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich immer derjenige, der den Prozess verliert, die Prozesskosten der obsiegenden Partei (Anwaltskosten, Gerichtskosten etc.) übernehmen muss, ist die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten weitgehend eingeschränkt. In der 1. Instanz trägt jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob sie den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung wollte man verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.

Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können.

Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.

Im gerichtlichen Verfahren gibt es die Verfahrens- die Termins- und ggf. die Einigungsgebühr. Die Verfahrensgebühr beträgt den 1,3-fachen Satz, die Terminsgebühr den 1,2-fachen Satz und die Einigungsgebühr das 1,0-fache der einfachen Gebühr. Im einzelnen können also folgende Gebühren entstehen:

 
  • Für das Betreiben des Geschäfts als solches (Verfahrensgebühr) (diese Gebühr fällt nur einmal an, wie viele Schriftsätze der Anwalt in dem Verfahren fertigt, ist völlig unerheblich)
1,3 Gebühren
  • Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Terminsgebühr) (diese Gebühr bekommt er nur einmal, egal wie viele Gerichtstermine stattfinden)
1,2 Gebühren
  • Für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs vor Gericht (Einigungsgebühr)
1,0 Gebühren

In einer Instanz können nach dem RVG max. 3,5 Gebühren anfallen, zu denen eine Auslagenpauschale des Rechtsanwaltes für Telefon und Porto in Höhe von max. 20 Euro sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sind . Sind darüber hinaus noch Reisekosten des Anwaltes angefallen, sind diese gleichfalls zu erstatten.

Beispiel:
Dem Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gekündigt. Er möchte sich gegen die Kündigung wehren und erhebt über seinen Anwalt fristgerecht Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Seine monatliche Bruttovergütung beträgt 2300 Euro. In der Güteverhandlung schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 5000 Euro aufgrund der betriebsbedingten Kündigung wirksam zum 31.12. endet.

Gerichtskosten fallen keine an, da der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. Die Anwaltskosten des Arbeitnehmers (und natürlich auch des Arbeitgebers, soweit er sich anwaltlich vertreten hat lassen) bestimmen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert bei einem Kündigungsschutzprozess beläuft sich auf drei Bruttomonatsgehälter und damit auf 6900 Euro. Bei einem Streitwert von 6900 Euro beträgt eine Rechtsanwaltsgebühr nach der obigen Tabelle 375 Euro.

Abrechnung nach RVG:
Insgesamt erhält der Rechtsanwalt 3,5 Gebühren und zwar: 1,3 Gebühren für das Betreiben des Geschäfts als solches (Verfahrensgebühr), 1,2 Gebühren für die Teilnahme an dem Gerichtstermin und 1,0 Gebühren für das Mitwirken an dem Vergleich.

Verfahrensgebühr 375 EUR x 1,3 = 487,50 EUR
Terminsgebühr 375 EUR x 1,2 = 450,00 EUR
Vergleichsgebühr 375 EUR x 1,0 = 375,00 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt damit ein Honorar in Höhe von 1312,50 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale von max. 20 EUR sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die frühere Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr (heute Verfahrensgebühr) findet nach dem RVG nur noch teilweise statt. Die Anrechnung findet nur noch bis zum 0,75-fachen Satz der Geschäftsgebühr statt. Alles was über den 0,75-fachen Satz hinausgeht, kann der Anwalt ohne Anrechnung auf später entstehende Gebühren vergütet verlangen, wenn er vorher außergerichtlich tätig gewesen ist.

Wird gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Rechtsmittel eingelegt, also z.B. Berufung zum Landesarbeitsgericht, geht der Rechtsstreit folglich in die nächste Instanz, können erneut wieder bis zu 3,5 Gebühren anfallen.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, über die arbeitsrechtliche Risiken versichert sind, übernimmt diese bis auf eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung, die der Versicherte selbst zu tragen hat, die Rechtsanwaltsgebühren und  gegebenenfalls anfallende Gerichtsgebühren, Sachverständigen- oder Dolmetscherkosten. Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist das Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt z.B. vor, wenn ein Arbeitgeber mit Kündigung gedroht hat.

Wenn die Einkommensverhältnisse es zulassen kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Prozeßkostenhilfe gewährt werden.
Anforderung eines Kostenvoranschlages
mehr...

 
 
Maria Timmermann
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Koenigsallee 7, 14193 Berlin

Telefon
Telefax
E-Mail
(+49) 030.864 797 -0
(+49) 030.864 797 -77
kanzlei@timmermann-
rechtsanwae
lte.de